Eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen zum Verständnis der Lauftreff – Organisation
Laut der COVID-19-Lockerungsverordnung –COVID-19-LV und aus der erst zu erlassenden „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird“ betreffend das Gastgewerbe gilt:
Fahrgemeinschaften:
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund-und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
Lauftreff:
Sport im Freien zu betreiben ist möglich, solange ein Abstand von 1 Meter (Dachverbände empfehlen 2 Meter) bzw. je nach Intensität der Sportart mehr Abstand zu anderen Personen gehalten wird (ausgenommen Personen aus dem eigenen Haushalt). Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.
Einkehrschwung ab 15.05.2020:
Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.